Dem Klimaschutz als Teil des Umweltschutzes kommt derzeit kein hoher normativer Stellenwert zu. Der VfGH hat in der Entscheidung zur 3. Piste Flughafen Wien die verfassungsrechtlichen Staatsziele Umweltschutz und Nachhaltigkeit fast zur Bedeutungslosigkeit degradiert. Die Beachtung des öffentlichen Interesses an Umwelt- und Klimaschutz muss zusätzlich einfach-gesetzlich verankert sein. Das geplante neue Staatsziel des wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandorts Österreich würde die Staatsziele Umweltschutz und Nachhaltigkeit paralysieren, sodass die Grundrechte des Eigentums und der Erwerbsfreiheit insofern unbeschränkt durchschlagen könnten. Die geplante Gewährleistungspflicht des Staates könnte zu massiven Amtshaftungen, insbesondere zu Investitionsschutzklagen führen.