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Zum Gewinnverbot bei der Plasmaspende

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2021/239RdM 2021, 122 - 124 Heft 3 v. 31.5.2021

Die Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von € 25,- pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Gewinnverbot vereinbar sind und damit auch geworben werden darf, ist lauterkeitsrechtlich vertretbar.

4 Ob 183/20w

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