Der OGH hat jüngst bestätigt, dass zumindest bei Medizinprodukten, die unter Einbindung einer benannten Stelle zertifiziert wurden, der Inverkehrbringer darauf vertrauen darf, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. UWG-Ansprüche gegen den Inverkehrbringer scheiden daher aus (RdM 2021/175). Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung sowie die ihr zugrunde liegenden regulatorischen Rahmenbedingungen und beschäftigt sich auch damit, was in anders gelagerten Fallkonstellationen gilt, zB bei Medizinprodukten der Klasse I, die ohne Einbindung einer benannten Stelle vom Hersteller in Eigenverantwortung zertifiziert werden.