Mietgegenstände, die von Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe genutzt wurden, waren in der Regel nicht durch Betretungsverbote an der Nutzung durch Patienten gehindert; vielfach kam und kommt es aber zu einem außergewöhnlichen Rückgang der Patientenzahlen. Dieser Artikel geht der Frage nach, wann auch ohne das Vorliegen von Betretungsverboten ein teilweiser Mietzinsentfall gerechtfertigt sein kann.