Das HeimAufG (FN ) hat ursprünglich "Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger" von seinem Geltungsbereich ausgenommen. Mit dem 2. ErwSchG wurde diese Rechtsschutzlücke bereinigt, wodurch das HeimAufG seit 1. 7. 2018 auch in solchen Einrichtungen zur Anwendung gelangt. Ob nunmehr auch Schulen in den Geltungsbereich des HeimAufG fallen, ist umstritten. Im Hinblick auf Schulen für Inklusiv- und Sonderpädagogik mit Hort hat der OGH dies jüngst bejaht. (FN ) Inwieweit der Anwendungsbereich des HeimAufG auch sonstige Schulen umfassen kann, ist Gegenstand dieser Abhandlung.