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Kollektivvertragsfähigkeit der Kurie der angestellten Ärzte

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2020/38RdM 2020, 25 - 30 Heft 1 v. 3.2.2020

1. Da das ÄrzteG 1998 die Mitgliedschaft der einzelnen Ärzte bei den Kurien und nicht den Kurienversammlungen als Organ der Ärztekammer definiert, bildet auch die Kurie selbst - als Personenmehrheit - die Körperschaft und ist diese die maßgebliche juristische Teilperson mit Teilrechtsfähigkeit.

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