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Keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft im Krankenanstaltenrecht

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2020/204RdM 2020, 124 - 130 Heft 3 v. 5.6.2020

1. Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern zu schützen, hielt der VwGH mitunter die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen. Dies trifft im Verfahren zur Errichtungsbewilligung von Krankenanstalten jedoch nicht zu. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann.

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