K einer V, mit der die V gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmenG geändert wird, unter BGBl II 2020/162 (Art 2).
Abstract aus RdM bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
K einer V, mit der die V gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmenG geändert wird, unter BGBl II 2020/162 (Art 2).
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