Die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ist in § 54 Abs 2 Z 3 ÄrzteG geregelt. Man möchte glauben, dass angesichts der hohen Praxisrelevanz des Themas hier die meisten Fragen bereits wissenschaftlich ausdiskutiert bzw ausjudiziert worden sind. Das Gegenteil ist der Fall. Den (möglichen) Umfang der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Patienten in sachlicher, zeitlicher sowie personeller Hinsicht abzustecken, ist daher Gegenstand des vorliegenden Beitrags.