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Die Zulässigkeit der standortübergreifenden Führung selbständiger Ambulatorien

Schwerpunkt KrankenanstaltenrechtAufsatzLukas ReiterRdM 2019/34RdM 2019, 49 - 53 Heft 2 v. 27.3.2019

§ 2a Abs 3 Z 1 KAKuG sieht für allgemeine Krankenanstalten die Möglichkeit der standortübergreifenden Führung einzelner Abteilungen oder Organisationseinheiten ausdrücklich vor (Mehr-Standort-Krankenanstalt). Eine dementsprechende Regelung fehlt für die weiteren Krankenanstaltstypen iSd § 2 Abs 1 KAKuG, weshalb sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen auch für selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs 1 Z 5 KAKuG) stellt. Dieser Frage wird im Beitrag nachgegangen.

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