Die Ansicht, ein vom Gesundheitsministerium als Ausbildungsstätte anerkanntes universitäres Institut für Untersuchungen nur mittelbar am Menschen [hier: Institut für Immunologie als Organisationseinheit einer Medizinischen Universität] sei keine Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums und unterliege nicht der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungspflicht, ist vertretbar.