( § 49 Abs 2 ASVG ) Eine Jahresprämie, die nicht nur von der Tätigung laufender Umsätze, sondern auch von weiteren Bedingungen - wie dem aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses am Ende des Abrechnungszeitraums - abhängig ist und nach Abzug der garantierten, monatlichen Akontierungen einmal jährlich ausbezahlt wird, ist auch dann als Sonderzahlung zu behandeln, wenn es sich bloß um eine Differenzzahlung zur laufend ausbezahlten Garantieprovision handelt.