§ 33 Abs 2 PSG
Auch im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich das Rekursrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
Gestaltet ein Beschluss über die Änderung der Stiftungserklärung sachlich verschiedene Materien, die bei objektiver Betrachtung keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Unwirksamkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus.