§ 5 PSG; § 144 Abs 1 StGB
Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln.
Korporative Regelungen der Stiftungserklärung sind nicht wie Verträge, sondern - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB - nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.