§ 35 Abs 2 Z 2 PSG
Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter ist hierfür eine Prognose erforderlich.
Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.