Art 552 § 29 iVm § 35 PGR
Die Abberufung eines Stiftungsrates durch das Aufsichtsgericht kann auch ohne konkrete Pflichtverletzung nur aufgrund des Anscheins einer Interessenkollision erfolgen.
Wenn zB ein Familienbegünstigter im Stiftungsrat bei der Abstimmung über die Einbringung einer Stufenklage der Stiftung auf Rechnungslegung gegen einen anderen (nicht im Stiftungsrat vertretenen) Familienbegünstigten nicht in Ausstand tritt, ist dadurch der Anschein einer Interessenkollision manifestiert.