Der VwGH beschäftigte sich mit der Übertragung stiller Reserven gem § 13 Abs 4 KStG und sieht die Übertragungsmöglichkeit im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bei bestehenden Tochtergesellschaften strenger als die StiftR 2009 und die bisherige Verwaltungspraxis.
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