§ 33 NO; § 183 AußStrG; § 76 Abs 2 GmbHG
Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rsp auch dann "in der Sache selbst beteiligt" und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.