Die mittelbare Verfügungsbefugnis eines Ehegatten im Rahmen einer Gesellschaft, in der ihm (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) aufgrund seiner organschaftlichen Stellung ein beherrschender Einfluss zukommt, genügt für die Annahme einer Verfügungsberechtigung iSd § 97 ABGB über die im Eigentum der Gesellschaft stehende Ehewohnung.