Der Löschung einer Verbandsperson im Handelsregister kommt nur deklaratorische Wirkung zu, sodass die Verbandsperson nicht zu existieren aufhört, wenn noch Vermögenswerte vorhanden sind. Deshalb handelt es sich bei der Nachtragsliquidation nur um eine Fortsetzung der vor der Löschung der Verbandsperson im Handelsregister durchgeführten "regulären" Liquidation. Somit gehen auch Organe einer Verbandsperson durch die Löschung nicht "verloren". Vielmehr haben sie im Zustand der Liquidation (und damit auch im Zustand der Nachtragsliquidation, bei der es sich ja nur um die Fortsetzung der Liquidation oder um eine erstmalige Liquidation handelt) die gleichen Befugnisse wie vor der Liquidation (Art 131 Abs 3 flPGR).