Art 182 ff, 218 ff, 226 Abs 2 flPGR
Gem Art 182 Abs 2 flPGR muss ein Organ auf Grundlage angemessener Informationen Vertretungshandlungen ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben ausüben.
Ein solidarisch mit einem anderen Stiftungsrat aus Verantwortlichkeit haftender Stiftungsrat hat der geschädigten Stiftung auch dann den gesamten von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen, wenn ihn im Vergleich zum mithaftenden Stiftungsrat ein bloß leichtes Verschulden trifft (LES 2020, 90, LS 1).