Die neuerliche Verpfändung von Liegenschaftsanteilen gefährdet den Stiftungszweck, welcher vor allem darin bestand, den Erhalt der Wohnmöglichkeit der Kinder und der Ehefrau sicherzustellen.
Das Bestehen eines Mandatsvertrags oder eines sonstigen Weisungsrechts durch den Stifter ändert nichts an der Letztverantwortung der Stiftungsorgane und ihrer Bindung an das Gesetz.