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Die Anfechtung von Vermögenszuwendungen an liechtensteinische Stiftungen durch Erben

ErbrechtAufsatzThomas Nigg, Carmen Oehri, Domenik VogtPSR 2020/14PSR 2020, 77 - 83 Heft 2 v. 18.9.2020

Gem Art 552 § 38 Abs 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) kann die Vermögenszuwendung an die Stiftung von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden. Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten (Art 552 § 38 Abs 2 flPGR). Art 552 § 38 flPGR unterscheidet somit zwischen der Anfechtung der Vermögenszuwendungen an die Stiftung (Abs 1) und der Anfechtung der Stiftung selbst (Abs 2). Im ersten Fall können sowohl Erben als auch Gläubiger die Vermögenszuwendung anfechten. Im zweiten Fall können dies nur der Stifter und seine Erben, aber nur wegen Willensmängeln. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit der Anfechtung von Vermögenszuwendungen durch Erben gem Art 552 § 38 Abs 1 flPGR.

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