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Zur Frage, wer bei einer Privatstiftung wirtschaftlicher Berechtigter iSd § 153 StGB ist

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2019/40PSR 2019, 210 - 212 Heft 4 v. 19.3.2020

Setzt ein Stiftungsvorstand nach außen wirksame Vertretungshandlungen, verstößt aber gegen sein internes Dürfen, liegt ein Befugnisfehlgebrauch vor.

Das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene) erteilte Einverständnis des Machtgebers zu einer Vertretungshandlung schließt den Befugnisfehlgebrauch aus.

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