PSG: §§ 23, 27
Die Aussage, die Einrichtung eines aufsichtsratsähnlichen Beirats widerstreite dem Gesetz, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu: Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insb § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert.