ABGB: §§ 914 f
AB: § 3, § 13
Nach den hier vorliegenden Versicherungsbedingungen (§ 3.1, § 13 AB) kann für einen verständigen Versicherungsnehmer kein Zweifel darüber bestehen, dass er keinen Anspruch auf Leistung mehr hat, wenn er - wann auch immer - einen Vergleichsberuf ausübt (andere Tätigkeit, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht).