§ 1 Abs 3 KA-AZG - Ein Primararzt ist als leitender Angestellter zu qualifizieren. Für ihn kommt daher das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz nicht zur Anwendung und daher auch nicht § 5 KA-AZG, der einen 50 %igen Überstundenzuschlag vorsieht. Gerade im ärztlichen Bereich können sich die Führungsaufgaben auch primär auf den fachlichen Bereich beziehen und müssen nicht unbedingt eine darüber hinausgehende dienstrechtliche Personalhoheit beinhalten.