Praxis-Tipp zur Lohnpfändung
Bitte beachten Sie, dass die Berechnung der pfändbaren Beträge noch auf Basis der Existenzminimum -Werte des Vorjahres nur im Jänner und Februar schuldbefreiende Wirkung hat (§ 292j Abs 1a Z 1 EO). Ab März müssen jedenfalls die neuen Werte verwendet werden (unpfändbare Freibeträge ab 1. 1. 2004; ARD 5460/3/2003).