( WehrG § 36a, EG-Vertrag Art 48 ) Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers mit mehrfacher EU-Staatsangehörigkeit, den Präsenzdienst auch in Österreich abzuleisten, berührt seine Freizügigkeit innerhalb der EU, seinen Arbeitsort zu wählen, auch dann nicht, wenn er in Griechenland seinen Militärdienst bereits abgeleistet hat.
VwGH 96/11/0270 v. 29.10.1996