(BPGG § 4 Abs. 1) Zusätzlicher Pflegebedarf für die Beheizung des Wohnraums eines Pflegebedürftigen kann auch dann gegeben sein, wenn sich der Wohnraum im Einfamilienhaus von Angehörigen befindet und der Pflegebedürftige an der Heizung seiner Angehörigen partizipiert.
OGH 10 Ob S 166/95 v. 20.09.1995