Die Wahl der für den Unternehmer richtigen Rechtsform stellt eine fundamentale wie folgewirksame Entscheidung dar, da damit insbesondere das persönliche Engagement des Unternehmers beeinflusst wird. Denn Rechtsformen wie Einzelunternehmung und Personengesellschaften tragen oftmals die persönliche Handschrift des agierenden Unternehmers, während bei Kapitalgesellschaften Funktionen wie Vorsitzender des Aufsichtsrates oder des Beirats den Unternehmer nicht primär nach Außen in Erscheinung treten lassen. Natürlich bleibt es dem Wirtschaftstreibenden vorbehalten, als operativer Vorstand oder Gesellschafter-Geschäftsführer zu agieren, wodurch jedoch die persönliche Haftungsstellung derart handelnder Organe faktisch anders besetzt ist.