Laut Homepage der FMA vom 24. 10. 2018 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2019 12.600 €. Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2019 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.600 € nicht übersteigt (anderenfalls ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; § 124b Z 53 EStG).