EStG: § 16 Abs 1 Z 6
VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0088
Nach dem vorletzten Satz des § 16 Abs 1 Z 6 EStG (in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung BGBl I 2008/85) stehen bei der überwiegenden Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr (vgl § 26 Z 5 EStG) die Pauschbeträge (Pendlerpauschale) nach lit b und c leg cit nicht zu. Diese Bestimmung stellt sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl idS zB Doralt, EStG7, § 26 Tz 123). Die Pauschbeträge stehen somit nicht schon dann nicht mehr zu, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr "befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre".