Der Autor hält ua zusammenfassend fest, dass sich die gegen die derzeitige Höhe des VAB erhobenen Bedenken verstärkt haben. § 16 Abs 1 Z 6 EStG dürfte - darüber hinaus - auch hinsichtlich des kleinen und des großen Pendlerpauschales gleichheitswidrig sein. Die Gruppenbildung erfolge nach einer nicht (mehr) einsichtigen Kilometerstaffel. Die festgesetzten Beträge seien nicht nachvollziehbar, die Tatbestände unscharf gehalten.