Die nach § 9 EStG unzulässigen Pauschalrückstellungen sind möglicherweise auch handelsrechtlich unzulässig. Dem EuGH wurde die Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Art Abs 1 lit e der Vierten EG-Richtlinie sind die „in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten“ (vgl auch § 201 Abs 1 Z 3 HGB).