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Parteistellung im Gemeindeaufsichtsverfahren

Judikatur - MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2016/26ZVG 2016, 79 Heft 1 v. 1.2.2016

Art 119a Abs 9 B-VG, § 123 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung

Soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes geht, ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens (ausschließlich) der Gemeindeverband.

VwGH, 13.10.2015, Ra 2015/01/0184

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