Abweisung
§ 70 wr BauO; §§ 39, 45 AVG
Die gem § 70 wr BauO nicht zwingend vorgeschriebene Durchführung eines Ortsaugenscheines kann sich aus den ableitbaren Grundsätzen der §§ 39 und 45 AVG ergeben, wenn das Bauvorhaben oder dessen Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden können.