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Ordnungsstrafverfahren

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/62JSt 2022, 487 Heft 5 v. 17.10.2022

§ 107 Abs 1 Z 9 StVG, § 21 Abs 2 StVG, § 26 Abs 2 letzter Satz StVG, § 19 VStG

Die Pflicht, sich zu benehmen wie es der Anstand verlangt, besteht generell, also nicht nur gegenüber Strafvollzugsbediensteten. Ungebührliches Benehmen ist objektiv zu beurteilen, und die Außenwahrnehmung muss von der subjektiven Tatseite umfasst sein. (1)

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