( OÖ InteressentenbeiträgeG ) Wurde eine Kanalanschlussgebühr unter dem Vorbehalt der neuerlichen Festsetzung der Abgabe für den Fall der Änderung der Gebührenordnung bis zur Herstellung des Anschlusses festgesetzt, ist eine neuerliche Abgabenvorschreibung jedenfalls nur dann zulässig, wenn die Verzögerung der Herstellung des Anschlusses vom Abgabepflichtigen zu vertreten ist, ohne dass die Gemeinde zu der Verzögerung Anlass gegeben hätte. VwGH 94/17/0385 v. 26.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)