Das materielle Völkerstrafrecht des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (RS) wurde durch die §§ 321 - 321k StGB im nationalen österreichischen Recht umgesetzt. Diese Umsetzung ist legistisch nicht in jeder Hinsicht gelungen. Der folgende Beitrag zeigt die legistischen Mängel dieser Bestimmungen auf. Dabei wird zwischen Mängeln, die sich schon aus dem RS selbst ergeben, und solchen, die auf die österreichische Umsetzung zurückzuführen sind, unterschieden. Die Mängel in der nationalen Umsetzung führen dazu, dass die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB einerseits vielfach in sich nicht konsistent sind und dass sie andererseits terminologisch nicht gut mit den anderen Bestimmungen des StGB harmonieren.