Die aktuelle Judikaturlinie des OGH zu der Rückabwicklung einer Lebensversicherung infolge einer mangelnden Rücktrittsbelehrung hält weiterhin an der bereicherungsrechtlichen Vorgehensweise fest. Bei der Rückabwicklung wird aber ua der "Wert des Versichertseins" kaum berücksichtigt, denn der Versicherungsnehmer erhält fast alles zurück, was er eingezahlt hat. Dadurch ist der Versicherungsnehmer unberechtigterweise in einer deutlich besseren Position als der Versicherer. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Verfassers gleichheitswidrig und verletzt zudem das Grundrecht auf Eigentumsschutz. (FN )