§§ 16, 29 MRG
Die in § 16 Abs 8 Satz 3 MRG normierte Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung gilt auch dann, wenn die Befristungsvereinbarung mangels eines der Gültigkeitserfordernisse gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht durchsetzbar ist.