Die Festlegung des Versicherungsfalls obliegt bei der Haftpflichtversicherung grundsätzlich den Vertragsparteien. In Betracht kommt daher auch die in der Directors-and-Officers-Versicherung übliche Anknüpfung an die Inanspruchnahme der versicherten Leitungs- und Kontrollorgane (Claims-made-Prinzip). Damit diese Abgrenzung des Versicherungsfalls einer Inhaltkontrolle standhält, muss das entsprechende Vertragswerk Nachhaftungs- und Umstandsmeldeklauseln enthalten. Der konkrete AGB-rechtlich gebotene Mindeststandard kann dabei im Einzelnen je nach versichertem Risiko, Vertragsdauer und vereinbartem Prämienmodell erheblich variieren.