§ 212 Abs 1 Z 2 StGB
Die Ausnützung einer Autoritätsstellung ist gegenüber einer infolge Tiefschlafs iSd § 205 Abs 1 erster Fall StGB wehrlosen Personen begrifflich ausgeschlossen.
14 Os 38/24f
§ 212 Abs 1 Z 2 StGB
Die Ausnützung einer Autoritätsstellung ist gegenüber einer infolge Tiefschlafs iSd § 205 Abs 1 erster Fall StGB wehrlosen Personen begrifflich ausgeschlossen.
14 Os 38/24f