Im Jahr 2016 erfuhr das Diversionsregime des Suchtmittelgesetzes durch das Inkrafttreten des § 13 Abs 2a und 2b SMG sowie der damit zusammenhängenden Bestimmungen, insb des § 35 Abs 9 SMG, seine letzte maßgebliche Änderung. Im Rahmen einer an der Universität Wien durchgeführten sowohl dogmatischen als auch empirischen Untersuchung der Diversion im Suchtmittelrecht (FN ) kritisierten Rechtsanwender die Auswirkungen der Novelle. Der Beitrag legt die Bedenken der Praxis dar und diskutiert deren Empfehlungen. Von den vorgebrachten Lösungsvorschlägen ist die Entkriminalisierung des Umgangs mit Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zu präferieren.