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Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/54ÖJZ 2023, 190 - 191 Heft 3 v. 27.2.2023

§ 133a Abs 2 StVG (§ 17 JGG)

Auch bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gem § 133a Abs 2 StVG von der Prüfung abhängig, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

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