Art 17 ff EuGVVO 2012
Bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers aus einem verbotenen und damit iSd § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Glücksspielvertrag kommt der Verbrauchergerichtsstand des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 zum Tragen.