§§ 861, 1014 ABGB; § 333 Abs 1 ASVG
In der Zusage einer Partei zur Betreuung eines Pferdes während der urlaubsbedingten Abwesenheit der anderen Partei, aufgrund derer die wichtige und notwendige Betreuung erst gewährleistet ist und der Urlaub angetreten werden kann, liegt eine Abrede mit Rechtsfolgewillen, wodurch ein Vertrag (Tierbetreuungsvertrag) zustande kommt.