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Klage ersetzt schriftliche Geltendmachung von Vordienstzeiten

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2023/266ÖJZ 2023, 924 - 925 Heft 15 v. 30.10.2023

§ 26 Abs 6a VBG

Für die Einhaltung der in § 26 Abs 6a VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre.

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