Art 16 EuMahnVO
Die Bestimmungen der EuMahnVO stehen dem Erlass einer nationalen Maßnahme unter den Umständen der COVID-19-Pandemie, durch die die Frist von 30 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl unterbrochen wurde, nicht entgegen.